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Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen zum Thema Organspende

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zum Thema Organspende.

Hinweis: In der Fachterminologie wurde der Begriff „Hirntod“ durch das Synonym „irreversibler Hirnfunktionsausfall“ ersetzt. An dieser Stelle wird zur Vereinfachung weiterhin der Begriff „Hirntod“ verwendet.

Der Hirntod ist Folge einer sog. primären oder sekundären Hirnschädigung. Bei primären Hirnschädigungen ist das Gehirn direkt durch Blutungen, Hirninfarkt, Hirntumore oder Verletzungen (Schädel-Hirn-Trauma) betroffen. Zu sekundären Hirnschäden kommt es z. B. durch einen Kreislaufstillstand, durch Schockzustände oder auch Ertrinkungs- oder Erstickungsunfälle, die zu Sauerstoffmangel führen. Schon eine Sauerstoff-Unterversorgung von weniger als 10 Minuten kann zum Verlust sämtlicher Hirnfunktionen führen. Jede schwere, akut eintretende Schädigung führt darüber hinaus zur Ausbildung einer Gehirnschwellung, dem Hirnödem. Das schwellende Gehirn kann im knöchernen Schädel nicht ausweichen, so dass der Druck im Schädelinneren allmählich den Blutdruck übersteigt. Damit wird die Blutzufuhr zum Gehirn unterbunden, die Hirnzellen sterben ab, und der Hirntod tritt ein.

Die Hirntod-Feststellung beinhaltet eine Vielzahl von Einzeluntersuchungen, die sich in vielfältiger Weise überschneiden. Die Sicherheit der Diagnose basiert auf einem dreistufigen Untersuchungsschema sowie speziellen Anforderungen an die Qualifikation, Neutralität und Zahl der untersuchenden Ärzte.

Zunächst gilt es, die Ursache der Hirnschädigung eindeutig festzustellen (s.o.). Medikamentenwirkungen oder Stoffwechselentgleisungen, die den beobachteten Ausfall der Hirnfunktionen verursacht oder mitverursacht haben könnten, müssen ausgeschlossen werden. Es folgt eine umfangreiche klinisch-neurologische Untersuchung, die u.a. ein Koma, den Ausfall von Pupillen-, Lid-, Schluck- und Hustenreflexen sowie eine nicht mehr vorhandene Eigenatmung nachweisen muss. Durch Wiederholung der klinischen Untersuchung innerhalb festgelegter Beobachtungszeiten, die zwischen 12 und 72 Stunden betragen und im internationalen Vergleich zu den längsten überhaupt gehören, wird zusätzliche diagnostische Sicherheit geschaffen. Hierzu trägt auch die Einbeziehung technischer Untersuchungsverfahren wie  Computertomographie mit Kontrastmittel, EEG oder Hirn-Szintigraphie bei.

Die Feststellung des Hirntodes darf nur von Ärzten vorgenommen werden, die in der Intensivbehandlung von Patienten mit schweren Hirnschädigungen erfahren sind. Die Richtlinien der Bundesärztekammer schreiben vor, dass einer dieser Ärzte Facharzt für Neurologie oder Neurochirurgie sein muss. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres muss ein Kinderarzt an der Hirntod-Diagnostik teilnehmen. Diese Ärzte dürfen gemäß dem Transplantationsgesetz weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe beteiligt sein.

Die Untersucher dokumentieren alle Befunde auf dem „Hirntodprotokoll“. Das Tagesdatum und die Uhrzeit bei Beendigung der Nachweisverfahren gelten als Todeszeitpunkt des untersuchten Patienten. Bis heute konnte weltweit nicht ein einziger Fall nachgewiesen werden, in welchem nach sachgerecht durchgeführter Hirntod-Feststellung eine Umkehr des klinischen Verlaufes – oder gar ein Überleben – beobachtet wurde. Die Diagnose „Hirntod“ ist damit wahrscheinlich die sicherste in der ganzen Medizin überhaupt.

Der Hirntod ist definiert als der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktionen des Groß- und Kleinhirns und des Hirnstammes. Mit dem Hirntod ist das Gehirn als notwendige und unersetzliche körperliche Grundlage für das Dasein des Menschen als körperlich-geistige Einheit zerstört. Damit ist die Grenze zwischen Leben und Tod überschritten, und deshalb ist der Hirntote nicht mehr ein Sterbender, sondern ein Gestorbener, ein toter Mensch. Nach dem Tod des Menschen werden bei einer möglichen Organspende Kreislauf und Atmung nur kurzzeitig apparativ aufrechterhalten und so das Absterben der Organe, Gewebe und Zellen verzögert.

In der medizinischen Wissenschaft gibt es unter Experten keine wirkliche Diskussion über die Frage des Hirntodes, allerdings ist eine Todesdefinition aus biologischer Sicht unterschiedlich. Biologen sprechen von Leben auch dann, wenn mehrere Zellen in einer Petrischale gezüchtet wurden. Die Medizin muss Fragen zum Tod als dem Lebensende des Menschen beantworten. Sie tut dies auf naturwissenschaftlich-medizinischer Grundlage. In der Medizin gilt der Hirntod weltweit als wissenschaftlich und anthropologisch begründetes Kriterium für den eingetretenen Tod des Menschen und ermöglicht damit eine sichere Unterscheidung von Leben und Tod.

Diese Definition hat zugleich ihre Gültigkeit in allen Rechtsfragen In einer pluralistischen Gesellschaft, die auch Einzelmeinungen toleriert, kann es bei so strittigen Fragen wie der Definition des Todes aber auch unterschiedliche Meinungen geben. Die Frage nach Leben und Tod ist darüber hinaus Gegenstand von religiös-weltanschaulichen sowie von persönlichen Überzeugungen. Diese verschiedenen Perspektiven beeinflussen, was jeder Einzelne als das Ende des Lebens versteht. Idealerweise können diese Perspektiven zu einem vorherrschenden Verständnis des Todes führen.

Der Deutsche Ethikrat hat 2015 zur Frage „Ist der Hirntod der Tod des Patienten?“ wie folgt Stellung genommen:

„Der Hirntod ist nicht gleichbedeutend mit dem Tod des Menschen, weil der menschliche Körper auch nach dem Ausfall der Hirnfunktionen noch gewisse Steuerungsfunktionen besitzt.“

„Der Hirntod als irreversibles Ganzhirnversagen ist zwar nicht mit dem Tod des Menschen gleichzusetzen, jedoch ein Teil des Sterbeprozesses.“

„Eine Organentnahme bei Hirntod ist nicht als Tötung zu bezeichnen, weil der betreffende Mensch über keinerlei Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögen verfügt und eine Weiterbehandlung nicht mehr sinnvoll ist.“

„Der Hirntod ist ethisch und verfassungsrechtlich ausreichend für die Legitimität einer Organentnahme.“

Seit November 2012 gilt in Deutschland die Entscheidungslösung. Sie schreibt vor, dass jeder Bürger regelmäßig in die Lage versetzt werden soll, sich mit der Frage der eigenen Entscheidung zur Organspende ernsthaft zu befassen und eine Erklärung „pro“ oder „contra“ zu dokumentieren. Eine Erklärungspflicht besteht nicht!

Seit Inkrafttreten des deutschen Transplantationsgesetzes im Dezember 1997 gilt in Deutschland außerdem: Der Wille des Verstorbenen zu Lebzeiten hat Vorrang. Liegt keine Entscheidung vor, z.B. in Form eines Organspende-Ausweises, werden die Angehörigen gebeten, eine Entscheidung nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen oder ggf. nach eigenen Wertvorstellungen zu treffen. Hat der mögliche Organspender die Entscheidung auf eine bestimmte Person übertragen, tritt diese an die Stelle der nächsten Angehörigen.

Minderjährige können ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ihre Bereitschaft zur Organspende auf einem Ausweis dokumentieren. Der Widerspruch kann bereits ab dem vollendeten 14. Lebensjahr erklärt werden. Den Organspende-Ausweis gibt es bei den Krankenkassen, in Arztpraxen, Apotheken und in Krankenhäusern. Beim Infotelefon Organspende können Sie unter der kostenlosen Rufnummer 0800/90 40 400 einen Ausweis anfordern.

Eine Registrierung von Daten im Zusammenhang mit der Bereitschaft zur Organspende findet zurzeit noch nicht statt. Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende“ wurde im Januar 2020 auch der Aufbau eines bundesweiten Organspenderegisters beschlossen. Die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe wird in 2023 erwartet.

Das Register soll dazu beitragen, die Bereitschaft zur Organspende zu stärken und die Registrierung und somit Abgabe der Erklärung zur Organ- und Gewebespende für jeden Bürger*in zu erleichtern, indem dies direkt online erfolgen kann. Zudem soll das Organspende-Register rund um die Uhr über einen Onlinezugriff eine valide Auskunft und Übersicht für die autorisierten Stellen liefern. Somit soll im akuten Anwendungsfall bei einem Patienten die Bereitschaft/Erklärung zur Organspende schnell und verlässlich ermittelt werden können.

Wichtig ist nach wie vor, die eigene Entscheidung auf einem Organspende-Ausweis festzuhalten und mit der Familie darüber zu sprechen. Es ist nicht notwendig, sich ärztlich untersuchen zu lassen, bevor man sich zur Organ- und Gewebespende bereit erklärt. Die medizinische Eignung der Organe und Gewebe für eine Transplantation wird geprüft, nachdem der Hirntod festgestellt worden ist.

Ist das Einverständnis des Verstorbenen dokumentiert, so ist eine Organentnahme rechtlich zulässig. Der Wille des Verstorbenen hat Vorrang, und seine Umsetzung gilt als Verpflichtung für die Angehörigen und die behandelnden Ärzte im Krankenhaus. Bei vorliegendem Organspende-Ausweis müssen die Angehörigen also nicht um eine Entscheidung zur Organspende gebeten, jedoch darüber informiert werden.

Ja. Man kann diese so verfassen, dass die Möglichkeit zur Organspende erhalten bleibt. Um Unsicherheiten und Konflikte zu vermeiden, ist es wichtig, gerade zu diesen Punkten eindeutige Angaben zu machen und die Angehörigen darüber zu informieren. Vom Deutschen Ärztetag gibt es dazu einen ausformulierten Textvorschlag:

"Grundsätzlich bin ich zur Spende meiner Organe/Gewebe bereit. Es ist mir bewusst, dass Organe nur nach Feststellung des Hirntods bei aufrechterhaltenem Kreislauf entnommen werden können. Deshalb gestatte ich ausnahmsweise für den Fall, dass bei mir eine Organspende medizinisch in Frage kommt, die kurzfristige (Stunden bis höchstens wenige Tage umfassende) Durchführung intensivmedizinischer Maßnahmen zur Bestimmung des Hirntods nach den Richtlinien der Bundesärztekammer und zur anschließenden Entnahme der Organe."

Für die Organspende gibt es keine feststehende Altersgrenze. Entscheidend ist der Zustand der Organe. Dieser hängt jedoch nur bedingt vom kalendarischen Alter ab. Über die Frage, ob ein Organ transplantiert werden kann, entscheiden medizinische Tests nach dem Tod – und letztlich der Arzt, der die Organe transplantiert.

Eine Organentnahme wird grundsätzlich ausgeschlossen, wenn beim Verstorbenen eine akute Krebserkrankung, ein positiver HIV-Befund (relative Kontraindikation), eine aktive Tuberkulose, Tollwut, eine Prionen-Erkrankung (Creutzfeldt-Jakob) oder nicht beherrschte Infektionen durch hochresistente Keime vorliegen.

Die Organentnahme bei SARS-CoV-2-positiven Spendern ist eine Einzelfallentscheidung. Sie bedarf einer individuellen Nutzen-Risiko-Abwägung und einer umfassenden Aufklärung des möglichen Organempfängers. Hier sind stets die aktuellen Stellungnahmen der Bundesärztekammer zu berücksichtigen.

Bei allen anderen Erkrankungen entscheiden die Ärzte nach den vorliegenden Befunden, ob Organe für eine Entnahme in Frage kommen.

Eine Lebendspende beschränkt sich zurzeit noch auf eine Leberteil- oder Nieren-Spende. Die Bedingungen für die Lebendspende regelt das Transplantationsgesetz. Dabei räumt der Gesetzgeber der Organspende nach dem Tode grundsätzlich Vorrang vor der Lebendspende ein (sog. Subsidiaritäts-Prinzip). In Deutschland ist eine Organspende zu Lebzeiten nur unter Verwandten ersten oder zweiten Grades, unter Ehepartnern, Verlobten und unter Menschen möglich, die sich in besonderer persönlicher Verbundenheit nahestehen. Eine unabhängige Gutachterkommission prüft, ob die Spende freiwillig und ohne finanzielle Interessen geschieht. Es muss außerdem sichergestellt sein, dass für den Empfänger zum Zeitpunkt der geplanten Übertragung kein Organ aus einer postmortalen Organspende zur Verfügung steht. Spender und Empfänger müssen sich zur ärztlichen Nachbetreuung bereit erklären.

Ziel aller medizinischen Maßnahmen im Falle eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung ist es, das Leben des Patienten zu retten. Die Bemühungen der Notärzte, Rettungsteams und der Intensivmediziner sind allein auf dieses Ziel ausgerichtet. Manchmal kommt die ärztliche Hilfe zu spät, Krankheit oder Unfallfolgen sind zu weit fortgeschritten, der Patient kann nicht mehr gerettet werden. Bei einer kleinen Gruppe von Patienten stellt sich die Frage einer Organspende: Die Durchblutung und die Funktionen ihres Gehirns sind aus verschiedenen Ursachen vollständig ausgefallen; Kreislauf und Atmung werden künstlich durch Beatmung und Medikamente aufrechterhalten. Erst wenn der Tod durch vollständiges irreversibles Hirnversagen festgestellt worden ist, kann eine Organspende erfolgen.

Die Familie kann in der von ihr gewünschten Weise Abschied von dem Verstorbenen nehmen. Nach der Entnahmeoperation wird die Operationswunde mit der gebührenden Sorgfalt verschlossen. Der Leichnam kann aufgebahrt werden und die Bestattung wie gewünscht stattfinden.

Christentum

Die Evangelische und Katholische Kirche werten die Bereitschaft zur Organspende als Zeichen der Nächstenliebe. Beide großen Kirchen erkennen den Hirntod als Todeszeitpunkt des Menschen an. Die Organspende muss jedoch eine freiwillige und altruistische Entscheidung sein. Grundsätzlich stimmt auch die Orthodoxe Kirche in Deutschland dieser Haltung zu. Organspende wird gut geheißen, aber in keiner Weise als verpflichtend dargestellt

Islam

Der Zentralrat der Muslime in Deutschland hat das Transplantationsgesetz von 1997 als mit dem islamischen Prinzip vereinbar eingestuft. Voraussetzung für Organspenden sind der festgestellte Tod und die Zustimmung des Spenders oder der Angehörigen. Organspende ist im heutigen Islam erlaubt und gilt als Zeichen der Nächstenliebe. Einige religiöse Würdenträger sind unter Berufung auf die traditionelle Position allerdings gegen postmortale Organspenden, da der Körper Allah gehöre und nicht verletzt werden dürfe. Da das Konzept des Hirntodes sich gesellschaftlich in der islamischen Glaubensgemeinschaft noch nicht durchgesetzt hat, führt dies auch zu Verunsicherungen.

Buddhismus

Die Voraussetzungen zur Erlangung des Nirwana sind Mitgefühl, Geben, Teilen und Solidarität. Der Buddhismus unterstreicht die große Bedeutung von Empathie und Mitgefühl als Tugenden. Betont wird dabei, dass der Mensch sich nicht mit seinem Körper identifizieren und sich nicht an ihn klammern soll. Die Spende von Organen ist daher grundsätzlich erlaubt. Es gibt im Buddhismus aber keine Autorität, die vorschreibt, was zu tun ist. Gemäß dem buddhistischen Glauben dauert der Todesprozess allerdings länger als äußerlich sichtbar. Der Tod als prozesshafter Vorgang steht damit im Widerspruch zu einem festgestellten Todeszeitpunkt bei der Hirntoddiagnostik. V.a. die tibetisch-buddhistischen Anhänger stehen deshalb der Organspende kritisch gegenüber. Gemäß der Deutschen Buddhistischen Union (DBU) richten sich Buddhisten meist nach den Gesetzen der Länder, in denen sie leben.

Judentum

Im jüdischen Glauben gilt ein Mensch als tot, wenn er nicht mehr atmet und keinen Pulsschlag mehr hat. Trotzdem hat Israels Chefrabbinat in den achtziger Jahren das Hirntodkriterium und somit postmortale Organspenden akzeptiert, sofern der Leichnam mit Respekt behandelt wird. Selbst einige ultraorthodoxe Juden tolerieren seitdem Organtransplantationen. Es gibt jedoch einen Konflikt zwischen liberalen und orthodoxen Tendenzen im jüdischen Glauben bezüglich der Organspende. Während liberalere Juden das Leben höher bewerten als die Unversehrtheit des Leichnams, legen orthodoxe Juden viel Wert auf die Integrität des toten Körpers, da dieser als ein Ebenbild Gottes geschaffen sei.

Schintoismus

Im Schintoismus sind die Integrität und die Reinheit des Körpers von übergeordneter Bedeutung und sollen über den Tod hinaus bewahrt bleiben. Nur ein unversehrter Leichnam ermöglicht die Wiedergeburt der Seele. Organentnahmen bei Verstorbenen werden deshalb abgelehnt, da sie als Schändung des Leichnams gelten. Bezweifelt wird außerdem, dass der Hirntod der tatsächliche Tod des Menschen ist, da nur der Ausfall der Gehirnfunktionen gemessen würde. Der Hirntod ist deshalb in Japan gesellschaftlich und religiös nicht akzeptiert.

Hinduismus

Obwohl im Hinduismus Körper und Seele klar getrennt wahrgenommen werden, herrscht die Meinung vor, dass der Leichnam unversehrt bleiben müsse. Es gibt keine religiösen Bestimmungen, die Organspende verbieten. Die Seele des Verstorbenen lebt weiter und wird in einem anderen Lebewesen wiedergeboren. Organspende gilt im Hinduismus vorwiegend als Teil der Tradition, dem Leidenden zu helfen.

Konfuzianismus

Im Konfuzianismus, der chinesischen Staatsreligion, steht die gesellschaftliche Bedeutung eines Menschen im Vordergrund. Wenn das Leben eines Menschen seine jeweilige existenzielle Bedeutung für die Gesellschaft verliert, verliert auch der Mensch an Bedeutung. Die Bereitschaft zur Organspende ist gering. Denn nach dem Tod ist die Unversehrtheit des Leichnams anzustreben, damit er als „Ganzes“ in der Verbrennung dem Himmel übergeben werden kann.

Zeugen Jehovas

Unter den Zeugen Jehovas wird Organspende und -transplantation akzeptiert, aber nicht gefördert. Die Entscheidung dafür oder dagegen ist dem Individuum überlassen. Da die Anhänger dieser Glaubensrichtung im Blut die Seele des Lebewesens sehen, lehnen sie Bluttransfusionen ab. Bei Organtransplantationen müssen die Transplantate deshalb „völlig“ blutfrei sein.

Neben einer Organspende für die Transplantationsmedizin besteht auch die Möglichkeit, seinen ganzen Körper nach dem Tode als eine Körperspende zum Zwecke der medizinischen Ausbildung und Forschung sowie der ärztlichen Fort- und Weiterbildung einem Anatomischen Institut zur Verfügung zu stellen. Dabei schließen Organ- und Körperspende einander aus, da sie eine unterschiedliche Vorgehensweise bei der Organentnahme bzw. der Aufbereitung und Präparation des Körpers verlangen. Theoretisch denkbar wäre folgendes Vorgehen: Man verfügt eine Organspende, falls der Hirntod als Todesursache festgestellt wird. Ist der Hirntod aber nicht die Todesursache, kann man seinen Körper der Wissenschaft zur Verfügung stellen. Interessenten sei empfohlen, sich diesbezüglich mit den Anatomischen Instituten der nächstgelegenen Universitäten in Verbindung zu setzen.