4. Patientenwille
Für die Durchführung der Organentnahme ist in jedem Fall eine Zustimmung erforderlich. Entscheidend ist dabei der Wille des Verstorbenen. Eine schriftliche Willenserklärung, zum Beispiel in Form eines Organspende-Ausweises oder einer Patientenverfügung, ist bindend. Der Wille des Patienten hat oberste Priorität und ist durch das Persönlichkeitsrecht über den Tod hinaus geschützt.
Liegt keine Willenserklärung vor, wird der Kreis der Entscheidungsberechtigten auf die nächsten Angehörigen ausgeweitet. Diese haben den früher ausdrücklich geäußerten Willen des Verstorbenen zu beachten. Ist dieser nicht bekannt, orientieren sie sich am mutmaßlichen Willen des Verstorbenen.
Die nächsten Angehörigen im Sinne des Transplantationsgesetzes sind in der Rangfolge: Ehegatte/in bzw. eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern bzw. Sorgeinhaber (z. B. ein Elternteil, Pfleger, Vormund), volljährige Geschwister, Großeltern. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Angehörigen in den letzten zwei Jahren persönlichen Kontakt zu dem Verstorbenen hatten. Den nächsten Angehörigen ist eine Person gleichgestellt, die dem möglichen Organspender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe gestanden hat. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen die Entscheidung trifft; andererseits ist der Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich. Hatte der potenzielle Organspender die Entscheidung über eine Organentnahme einer bestimmen Person übertragen, tritt diese an die Stelle der nächsten Angehörigen.
Da eine eindeutige Willensäußerung notwendig ist, muss bei alleinstehenden Personen, die keine ausdrückliche schriftliche Erklärung abgegeben haben und bei denen keine Angehörigen oder gleichgestellten Personen gefunden werden, die Organentnahme unterbleiben.