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Organspende

Organisation der Organspende

9. Organisation der Organspende

Die einzelnen aufeinanderfolgenden Schritte des Organspendeprozesses werden durch diese Richtlinie und zum Teil durch weiterführende Verfahrensanweisungen geregelt („Klinikinterne Abläufe und Zuständigkeiten bei Organspenden“).

9.1. Erkennung des potenziellen Organspenders

Die Erkennung eines potenziellen Organspenders bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hängt im Wesentlichen von der fachlichen Qualifikation und Motivation des medizinischen Personals ab. Betriebsinterne Fortbildungsmaßnahmen dienen der Optimierung.

9.2. Meldung an den Transplantationsbeauftragten

Der behandelnde Arzt ist zur kurzfristigen Meldung eines potenziellen Organspenders vor einer Therapiereduktion verpflichtet (siehe Abschnitt 6). Ansprechpartner hierbei sind: der Transplantationsbeauftragte oder sein Stellvertreter, bei Abwesenheit der zuständige Oberarzt der Klinik.

9.3. Organspende-Konsil

In einem orientierenden Organspende-Konsil an die DSO können die Voraussetzungen einer Organspende geklärt und Absprachen über das weitere Vorgehen und ggf. über eine Unterstützung durch die DSO getroffen werden.

9.4. Überprüfung medizinischer Kontraindikationen

Der Transplantationsbeauftragte überprüft, ggf. mit Unterstützung der DSO, das Vorliegen von medizinischen Kontraindikationen einer Organspende und veranlasst nach den Umständen geeignete Untersuchungen.

9.5. Hirntoddiagnostik

Die Feststellung des Hirntodes erfolgt gem. Abschnitt 3 der Richtlinie und der Verfahrensanweisung unabhängig von einer möglichen Organspende.

9.6. Angehörigengespräch

In Angehörigengesprächen werden die Feststellung des Todes mitgeteilt und nach einem angemessenen Zeitraum die Entscheidung über die Organentnahme gemäß dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen getroffen (siehe Abschnitt 4 und 5 dieser Richtlinie). Das Gespräch über die Zustimmung zur Organspende soll möglichst von darin besonders erfahrenen Ärzten und gemeinsam mit dem behandelnden Arzt, mit Mitarbeitern aus dem Pflegedienst, ggf. unter Hinzuziehen eines Seelsorgers, eines Psychologen und/oder eines Koordinators der DSO geführt werden.

9.7. Staatsanwaltschaft

Bei einer ungeklärten oder nicht natürlichen Todesart (Unfall, Vergiftung, Gewalteinwirkung, Suizid) ist frühzeitig (d. h. bei einsetzenden klinischen Zeichen des Hirntodes) die Polizeidienststelle des Todesortes zu informieren. Diese leitet die Informationen an die Staatsanwaltschaft weiter. Die Genehmigung zur Organentnahme erteilt die Staatsanwaltschaft des Todesortes.

9.8. Intensivtherapie des Organspenders

Die Aufrecherhaltung der Homöostase beim Hirntoten und die Intensivtherapie des Organspenders erfordern die Beachtung von spezifischen Besonderheiten. Weitergehende Untersuchungen zur Vorbereitung der Organentnahme (Kontraindikationen, Eignung, Allokation) werden zeitgerecht durchgeführt (siehe Abschnitt 6).

9.9. Meldung an die Koordinierungsstelle

Wenn bei einem Organspender die Voraussetzungen zur Organentnahme (Feststellung des Hirntodes, Einwilligung, ggf. Zustimmung der Staatsanwaltschaft) erfüllt sind, wird der Organspender vom Transplantationsbeauftragen an die zuständige Koordinierungsstelle gemeldet. Von dort erfolgt die Weitergabe der Daten an die Vermittlungsstelle. Die Festlegung der geplanten OP-Anfangszeiten wird vom Transplantationsbeauftragen in Absprache mit dem OP-Koordinator des Klinikums Herford und der DSO vorgenommen.

9.10. Organisation der Entnahmeoperation

Der Transplantationsbeauftragte ist verantwortlich für die Organisation des OP-Personals und der Ablaufplanung und wird hierbei durch den OP-Koordinator und die OP- und Anästhesie-Pflegekräfte unterstützt. Einzelheiten sind in einer Verfahrensanweisung („Klinikinterne Abläufe und Zuständigkeiten bei Organspenden“) geregelt. Bei der Entnahmeoperation sollen im Rahmen der Möglichkeiten vorrangig Mitarbeiter eingesetzt werden, die diese Aufgabe freiwillig übernehmen möchten.

9.11. Achtung der Würde des Organspenders

Die Organentnahme und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organspenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden.
Der Leichnam des Organspenders wird in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben. Ggf. wird den nächsten Angehörigen ermöglicht, sich nochmals von dem Verstorbenen zu verabschieden.