3. Feststellung des Hirntodes
Der Nachweis des Hirntodes dient einzig der Feststellung des eingetretenen Todes und ist unabhängig von einer danach medizinisch möglichen Organentnahme. Die Hirntoddiagnostik erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben und nach den Richtlinien der Bundesärztekammer in der jeweils gültigen Fassung. Sie wird von zwei in der Hirntoddiagnostik erfahrenen Ärzten durchgeführt, die von der ggf. nachfolgenden Organentnahme und Transplantation unabhängig sind. Die Hirntoddiagnostik ist Dienstaufgabe der behandelnden und konsiliarisch hinzugezogenen Ärzte. Die Untersuchungen zur Feststellung des Hirntodes sind bei Patienten mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung durchzuführen, wenn der klinische Verdacht auf einen eingetretenen Hirntod besteht. Folgende Symptome legen den Verdacht nahe: Der Patient befindet sich in einem tiefen Koma; die Pupillen sind mittelweit bis weit und lichtstarr; Kornealreflex, okulozephaler Reflex (Puppenkopf-Phänomen) und Hustenreflex bei endotrachealem Absaugen sind erloschen; es fehlen Reaktionen auf Schmerzreize im Trigeminus-Versorgungsgebiet. Als Todeszeitpunkt wird die Uhrzeit festgelegt, zu der Diagnostik und Dokumentation des Hirntodes abgeschlossen sind. Die zur Diagnose des Hirntodes führenden klinischen und ergänzenden apparativen Untersuchungsbefunde sowie alle Umstände, die auf ihre Ausprägung Einfluss nehmen können, müssen mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des untersuchenden Arztes dokumentiert werden. Die Aufzeichnung der Befunde erfolgt anhand eines standardisierten Protokollbogens, der zusammen mit der amtlichen Todesbescheinigung (Leichenschauschein) in der Krankenakte archiviert wird.